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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

§ 1 [Vertragsgegenstand]:

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Ludwig Tavernier, Augustusstr. 11, D-55131 Mainz, - im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt – und Reiseveranstaltern, Reiseunternehmen, Tourismusinstitutionen, Tour Guide Partnern/Agenturen, Gruppen, Vereinen oder Individualreisenden – im Folgenden Auftraggeberin oder Auftraggeber (AG) genannt.

(2) AN erbringt auf der Grundlage besonderer fachlicher und beruflicher Qualifikationen und nach Maßgabe eines zwischen AN und AG abzuschließenden Dienstleistungsauftrags die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige wissenschaftliche, schriftstellerische und unterrichtende Tätigkeit als Kunsthistoriker, Studienreiseleiter (Informationsfahrtbegleiter), Tourist Guide (Gästeführer, Fremdenführer), Autor, Lektor und fachwissenschaftlicher Berater.

 

§ 2 [Abschluss des Vertrages]:

​(1) Der Dienstleistungsauftrag bedarf einer schriftlichen Bestellung durch den AG sowie der Bestätigung durch den AN.

(2) Sämtliche Zusatzabsprachen, Nebenabreden, Sonderwünsche, Änderungen bzw. Stornierungen müssen schriftlich vereinbart werden. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der schriftlichen Erklärung des AN bzw. des AG oder der Person, der die Erklärung zur Wirksamkeit des Vertrages oder der Nebenabrede jeweils zugehen muss.

(3) Die Beauftragung von Nachunternehmen durch den AN bedarf der Bekanntgabe des Namens des Nachunternehmens an den AG und dessen vorheriger ausdrücklicher Zustimmung. Im Falle der kurzfristigen arbeitsunfähigen Erkrankung des AN sichert der AG seine Zustimmung zur Bestellung eines Nachunternehmens zu, sofern nicht wichtige Gründe in der Person des/der Nachunternehmer:in dem entgegenstehen.

§ 3 [Rechte und Pflichten des Auftragnehmers (AN)]:

(1) Der AN übt seine Tätigkeit selbständig und auf eigenes Risiko aus. Er tritt unternehmerisch am Markt auf. Er ist für die steuerliche Veranlagung seiner Einkünfte und seinen Versicherungsschutz selbst verantwortlich.

(2) Der AN erbringt die Dienstleistung selbst. Sofern Mitarbeiter:innen des AN damit beauftragt werden, ist dem AG der Name und die Telefonnummer der eingesetzten Mitarbeiter:in mitzuteilen.

(3) Aufgabe des AN ist es, auf der Grundlage seiner besonderen fachlichen und beruflichen Qualifikation bei der Durchführung des Dienstleistungsauftrages als Reiseleiter/Tourist Guide fachlich spezifische Informationen über das kulturelle Erbe, Land und Leute der Destination zu vermitteln.

(4) Der AN ist gegenüber dem AG hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung des Dienstleistungsauftrages als Reiseleiter/Tourist Guide nicht weisungsgebunden.

(5) Der AN ist befugt, die Koordinierungs-, Überwachungs- und Anordnungsrechte im Rahmen der jeweiligen Reiseleitung für den AG auszuüben. Er geht keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des AG ein, welche die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen mit den jeweiligen Leistungsträgern übersteigen, ausgenommen, er wurde in Schriftform eigens dafür befugt.

(6) Der AN besitzt Weisungsbefugnis gegenüber den Busfahrer:innen und Reisebegleiter:innen im Dienst oder im Auftrag des AG. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gefahr im Verzug ist.

(7) Bei Tagestouren oder einem Rundgang hat der AN dreißig Minuten ab dem vereinbarten Zeitpunkt auf den AG oder dessen Kund:in am vereinbarten Treffpunkt zu warten. Trifft der AG oder dessen Kund:in erst nach Ablauf dieser Wartezeit ein, so ist der AN berechtigt, die Durchführung der Tagestour oder des Rundgangs zu verweigern. Trifft der AG oder dessen Kund:in noch innerhalb der Wartezeit ein, so ist der AN zu einer entsprechenden Verlängerung der Führung nicht verpflichtet.

(8) Der AN kann den vom AG angebotenen Auftrag annehmen oder ablehnen. Der AN soll Aufträge auch von Dritten annehmen.

§ 4 [Rücktrittsrecht]:

(1) Der AG kann bis 60 Tage vor dem vereinbarten Einsatztermin vom Dienstleistungsauftrag kostenfrei zurücktreten. Sollte der AG oder dessen Kund:in 59 Tage oder weniger vor dem vereinbarten Einsatztermin vom Auftrag zurücktreten, gelten die pauschalen Entschädigungssätze entsprechend der Stornostaffel (Anhang).

(2) Sofern bei zwei- und mehrtägigen Reisen mit Gruppen der AG dem AN bis spätestens 72 Stunden vor Reiseantritt keine die vereinbarte Reise betreffenden Unterlagen (Reisebeschreibung, Programmablauf, Voucher, Tickets, Vereinbarungen mit Hotels oder Transportunternehmen, Restaurants, Kontakte und Telefonnummern, Liste und Anzahl Pax, etc.) vollständig zugestellt hat, ist der AN zum Rücktritt von der Auftragsvereinbarung berechtigt. Es gelten dann die pauschalen Entschädigungssätze entsprechend der Stornostaffel (Anhang).

 

§ 5 [Zahlungsmodalitäten]:

(1) Für den jeweiligen Auftrag gelten die vereinbarten Honorarsätze und Stornofristen. Mit der Vergütung sind sämtliche Leistungen des AN, einschließlich etwaiger Mehreinsätze sowie Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten. Zur Abrechnung kommen nur die tatsächlich geleisteten Tage, sofern keine Pauschale vereinbart wurde oder Entschädigungssätze (vgl. § 4) berechnet werden.

​(2) Ein Honoraranspruch des AN setzt voraus, dass der AN oder - im Falle seiner Verhinderung - ein von ihm dem AG unverzüglich benannte/r geeignete/r Vertreter:in den bestellten Auftrag durchgeführt hat.

​(3) Unbeschadet von Absatz 2 besteht ein Honoraranspruch, wenn der AG nicht fristgemäß vom Vertrag zurückgetreten ist (vgl. § 4), der AG oder dessen Kund:in nicht oder erst nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit am Treffpunkt eingetroffen ist (vgl. § 3 (7)) oder der AG oder dessen Kund:in das Scheitern der Führung in sonstiger Weise zu vertreten hat.

​(4) Sollten nachweislich schwerwiegende Kund:innenbeschwerden bezüglich der Leistung des AN vorliegen, ist der AG berechtigt, maximal den hälftigen Vergütungsanspruch für den einzelnen betreffenden Auftrag bis zur Übergabe der jeweiligen vollständigen Dokumentationen und Klärung der Beschwerde zurückzuhalten. Nach Klärung ist die restliche Vergütung zuzüglich einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den AN zu leisten.

(5) Der AG hat die Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schriftform getroffen worden ist.

(6) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist eine Anzahlung in Höhe von 25% der Vergütung bis spätestens 10 Tage vor Termin fällig. Die Restzahlung ist innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Honorarrechnung und/oder der vollständigen Reisekostenendabrechnung (Auslagen) fällig.

(7) Notwendige Auslagen im Interesse des AG, die im Vorfeld der Reise bekannt sind, werden als Auslagenvorschuss (Handgeld) vom AG an den AN gezahlt. Die Abrechnung erfolgt gegen Vorlage von Originalbelegen. Andere Auslagen, die während der Reise im Interesse des AG entstanden sind und kommuniziert wurden, werden gegen Vorlage von Belegen erstattet. Dazu zählt auch die Beseitigung von Reisemängeln (Geschäftsführung ohne Auftrag). 

(8) Fahrtkosten zum/vom Einsatzort mit dem eignen PKW werden mit 0,38 € pro gefahrenem Kilometer vergütet. Fahrtkosten zum/vom Einsatzort mit öffentlichen oder sonstigen Verkehrsmitteln werden nach Vorlage der Belege erstattet, ebenso zusätzliche Übernachtungskosten, die bei der An- und Abreise zum Einsatzort entstanden sind.

(9) Die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten ebenso wie andere Mehrkosten, die durch den zwischen AN und AG vereinbarten Auftrag entstanden sind, sind vom AG oder dessen Kund:in unmittelbar nach Beendigung des Dienstleistungsauftrages, spätestens jedoch in einer Frist von drei Werktagen an den AN zu entrichten.

 

§ 6 [Haftung des Auftragnehmers (AN)]:

(1) Der AN haftet nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den AN selbst oder durch seine/n gesetzliche/n Vertreter/in oder Erfüllungsgehilf:innen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

(2) Die Haftung des AN bezieht sich ausschließlich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist begrenzt auf maximal die Höhe des vereinbarten Honorars.

 

§ 7 [Dokumentationspflichten]:

(1) Sofern bei dem Dienstleistungsauftrag Dokumentationspflichten zu erfüllen sind, werden die vom AG dafür vorgesehenen Formulare verwendet.

(2) Beschwerden von Kund:innen vor Ort und Leistungsmängel der örtlichen Leistungsträger:innen werden vom AN dokumentiert und an den AG weitergeleitet. Ergänzend gibt der AN eine schriftliche Stellungnahme zu dem Sachverhalt ab.

(3) Spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Auftrages übergibt der AN dem AG die Endabrechnung für Auslagen, Fahrtkosten und Spesen zusammen mit den Originalbelegen.

 

§ 8 [Verschwiegenheitspflicht / Konkurrenzklausel]:

(1) Der AN verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AG während der Laufzeit und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt in derselben Weise für den AG und ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse über den AN und dessen Unternehmen.

(2) Weiterhin verpflichtet sich der AN zum gesetzlichen Datenschutz und insbesondere zur Vertraulichkeit über Firmen- und Kundendaten.

(3) Ausgenommen von der Verschwiegenheitspflicht des AN über ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AG sind Umstände und Ereignisse, welche die Durchführung der Reiseleitung und/oder die Sicherheit der Gäste in fahrlässiger Weise gefährdet haben.

 

§ 9 [Kündigung]:

(1) Ist der Vertrag für eine bestimme Dauer geschlossen, so verlängert er sich jeweils um die gleiche ursprünglich vereinbarte Dauer, wenn er nicht drei Monate vor Zeitablauf schriftlich gekündigt wird.

(2) Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, so kann er von jedem Vertragspartner ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die einfache elektronische Form ersetzt die schriftliche Niederlegung nicht.

 

​§ 10 [Vertragsänderungen und Nebenabreden]:

​(1) Änderungen des Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; die einfache elektronische Form ersetzt die schriftliche Niederlegung nicht.

 

§ 11 [Gültiges Recht und Gerichtsstand]:

​(1) Für dieses Vertragsverhältnis sowie Ansprüche, die daraus entstehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Mainz.

§ 12 [Salvatorische Klausel]:

​(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

(2) Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der rechtsunwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

 

Anhang

(1) Honorarsätze: Auf Anfrage

(2) Stornostaffel [zur Berechnung der pauschalen Entschädigung (zuzügl. gesetzl. USt) bei Stornierung der Reise durch den Auftraggeber oder dessen Kundin oder Kunde oder bei Rücktritt des AN entspr. Rücktrittsrecht § 4 (2) von der vereinbarten Dienstleistung]:

Unter Beachtung des Zeitpunktes der Rücktrittserklärung des AG oder dessen Kund:in wird vom AN in Rechnung gestellt:

​vom 59. bis 49. Tag vor Termin 35% des Gesamthonorars

vom 48. bis 30. Tag vor Termin 50% des Gesamthonorars

vom 29. bis 24. Tag vor Termin 75% des Gesamthonorars

vom 23. bis 17. Tag vor Termin 85% des Gesamthonorars

vom 16. bis 1. Tag vor Termin 90% des Gesamthonorars

Rücktritt (des AG) oder Nichterscheinen (des AG) am Tag des vereinbarten Termins: Zahlung von 95% des Gesamthonorars an den AN.

Bei Rücktritt des AN entspr. § 4 (2) werden 95% des Gesamthonorars fällig.

Gültig ab 01. Januar 2022

Stornostaffel
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